KG - Urteil vom 19.05.2022
10 U 1097/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Fundstellen:
AfP 2022, 352
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 08.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 583/19

Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Verletzung eines PersönlichkeitsrechtsBeurteilung von TatsachenbehauptungenVoraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung

KG, Urteil vom 19.05.2022 - Aktenzeichen 10 U 1097/20

DRsp Nr. 2022/13185

Unterlassungsanspruch wegen rechtswidriger Verletzung eines Persönlichkeitsrechts Beurteilung von Tatsachenbehauptungen Voraussetzungen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 08.10.2020, Az. 27 O 583/19, abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;

Gründe:

I.

Das Landgericht Berlin hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung der beanstandeten Textpassagen in dem am 23.05.2019 von ihr auf der Internetseite www.XXX.net veröffentlichten Artikel mit der Überschrift "XXX" verurteilt. Im Kern geht es um die Mitteilung, der Kläger soll seine ehemalige Freundin geschlagen, ihr gegen den Kopf getreten und gedroht haben, sie für 5000 € "abstechen" zu lassen, sollte sie die Polizei rufen. Es handelt sich vorliegend um das Hauptsacheverfahren zu der vom Kläger zuvor bei dem Landgericht Berlin, 27 O 351/19, erlangten einstweiligen Verfügung.