Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 15. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 10. Oktober 2019 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht hinsichtlich des auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrags 2 zum Nachteil der Beklagten erkannt hat.
Im Umfang der Aufhebung wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30. Januar 2019 auf die Berufung der Beklagten teilweise abgeändert.
Die Klage wird hinsichtlich des auf Auskunftserteilung gerichteten Klageantrags 2 abgewiesen.
Die Kosten der Revision werden der Beklagten auferlegt.
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