LAG Hamm - Beschluss vom 06.09.2013
13 TaBVGa 8/13
Normen:
ZPO § 936; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Paderborn, vom 27.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 1 BVGa 4/13

Unterlassungsanspruch und einstweilige VerfügungGeltendmachung im HauptsacheverfahrenDarlegung von Verstößen gegen Mitbestimmungsrecht

LAG Hamm, Beschluss vom 06.09.2013 - Aktenzeichen 13 TaBVGa 8/13

DRsp Nr. 2014/8917

Unterlassungsanspruch und einstweilige Verfügung Geltendmachung im Hauptsacheverfahren Darlegung von Verstößen gegen Mitbestimmungsrecht

Der im Rahmen eines Unterlassungsbegehrens aufgeworfene Streit um den Umfang eines Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates ist regelmäßig im normalen Beschlussverfahren zu klären.

Tenor

Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27.06.2013 - 1 BVGa 4/13 - wird zurückgewiesen.

Normenkette:

ZPO § 936; ArbGG § 2 a Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

A.

Von der eigenen Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird verwiesen auf I. der erstinstanzlichen Gründe.

B.

Die zulässige Beschwerde des Gesamtbetriebsrates ist unbegründet. In dem Zusammenhang kann offen bleiben, ob wegen eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens der Arbeitgeberin ein Verfügungsanspruch gegeben ist. Denn der gemäß § 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Verfügungsgrund liegt nicht vor.