Die Beschwerde des Gesamtbetriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27.06.2013 - 1 BVGa 4/13 - wird zurückgewiesen.
A.
Von der eigenen Darstellung des Tatbestandes wird abgesehen (vgl. § 313 a Abs. 1 Satz 1 ZPO). Es wird verwiesen auf I. der erstinstanzlichen Gründe.
B.
Die zulässige Beschwerde des Gesamtbetriebsrates ist unbegründet. In dem Zusammenhang kann offen bleiben, ob wegen eines mitbestimmungswidrigen Verhaltens der Arbeitgeberin ein Verfügungsanspruch gegeben ist. Denn der gemäß § 936 i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderliche Verfügungsgrund liegt nicht vor.
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