I.
Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Arbeitgeberin die Unterlassung einer elektronischen Befragung ihrer Mitarbeiter i. S. von § 94 Abs. 1 BetrVG, die zentral von ihrer Konzernmutter aus den USA veranlasst und gesteuert wird, aufgegeben werden kann.
Wegen des unstreitigen Sachverhaltes und des Vertrags der Beteiligten im ersten Rechtszug wird auf die Gründe zu 1. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2000 -
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