LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 05.07.2001
5 TaBv 153/00
Normen:
BetrVG § 94 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 25.07.2000 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 718/99

Unterlassungsanspruch; Personalfragebogen

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 05.07.2001 - Aktenzeichen 5 TaBv 153/00

DRsp Nr. 2003/4766

Unterlassungsanspruch; Personalfragebogen

»Auch bei einer von der im Ausland ansässigen Konzernmutter durchgeführten und gesteuerten Befragungsaktion per E-mail oder Intranet besteht ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gem. § 94 Abs. 1 BetrVG gegenüber dem im Inland ansässigen Arbeitgeber, dessen Arbeitnehmer davon betroffen sind.«

Normenkette:

BetrVG § 94 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um die Frage, ob der Arbeitgeberin die Unterlassung einer elektronischen Befragung ihrer Mitarbeiter i. S. von § 94 Abs. 1 BetrVG, die zentral von ihrer Konzernmutter aus den USA veranlasst und gesteuert wird, aufgegeben werden kann.

Wegen des unstreitigen Sachverhaltes und des Vertrags der Beteiligten im ersten Rechtszug wird auf die Gründe zu 1. des Beschlusses des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 25. Juli 2000 - 5 BV 718/99 - (Bl. 79 bis 83 d. A.) Bezug genommen (§ 543 ZPO in entsprechender Anwendung; BAG AP Nr. 2 zu § 92 ArbGG 1979).