LAG Berlin - Urteil vom 28.01.2004
17 Sa 2255/03
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 242 ; BGB § 226 ; BGB § 1004 ; BGB § 823 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 18.09.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 63 Ca 34847/02

Unterlassungsanspruch gegen Mitgliederwerbung einer konkurrierenden Gewerkschaft

LAG Berlin, Urteil vom 28.01.2004 - Aktenzeichen 17 Sa 2255/03

DRsp Nr. 2004/5827

Unterlassungsanspruch gegen Mitgliederwerbung einer konkurrierenden Gewerkschaft

1. Jeder Koalition i.S.d. Art. 9 Abs. 3 GG ist die Werbung von Mitgliedern erlaubt, womit zwangsläufig ein Wettbewerb dieser Koalitionen um ihre Mitglieder verbunden ist.2. Die Mitgliederwerbung einer Koalition im Verhältnis zu dem Bestandsschutz einer anderen Koalition ist zu unterlassen, wenn sie eine unzulässige Rechtsausübung i.S.d. § 242 BGB darstellt.3. Ob die Werbemaßnahme einer Koalition die berechtigten Belange der anderen Koalition beeinträchtigt und damit rechtsmissbräuchlich ist, kann nur im Einzelfall entschieden werden.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3 ; BGB § 242 ; BGB § 226 ; BGB § 1004 ; BGB § 823 ; ArbGG § 72 Abs. 2 Nr. 1 ;

Tatbestand:

Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung einer Werbemaßnahme in Anspruch.

Die Parteien sind konkurrierende Gewerkschaften. Die Klägerin organisiert Mitarbeiter im Bereich der P.; sie ist Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Der Beklagte organisiert als eingetragener Verein Mitarbeiter im Bereich der Bundesp.. Er ist u.a. Mitglied in der Deutschen P.gewerkschaft im Deutschen Beamtenbund (DBB).