Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Unterlassung einer Werbemaßnahme in Anspruch.
Die Parteien sind konkurrierende Gewerkschaften. Die Klägerin organisiert Mitarbeiter im Bereich der P.; sie ist Mitglied des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB). Der Beklagte organisiert als eingetragener Verein Mitarbeiter im Bereich der Bundesp.. Er ist u.a. Mitglied in der Deutschen P.gewerkschaft im Deutschen Beamtenbund (DBB).
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