LAG Köln - Beschluss vom 27.09.2010
2 TaBV 11/10
Normen:
BetrVG § 77; BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 173/09

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber bezüglich der Ableistung von Überstunden

LAG Köln, Beschluss vom 27.09.2010 - Aktenzeichen 2 TaBV 11/10

DRsp Nr. 2010/21198

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber bezüglich der Ableistung von Überstunden

Ein Unterlassungsanspruch zur Sicherung der Mitbestimmung ist dann nicht gegeben, wenn durch eine gesetzliche Regelung bereits ein Individualanspruch der Arbeitnehmer besteht. Mehrarbeit, die ausschließlich dadurch entsteht, dass Arbeitnehmer die gesetzliche Mindestpause nicht wahrnehmen/nicht wahrnehmen können, eröffnet keine Mitbestimmung durch den Betriebsrat, denn er könnte den Verzicht auf die Pause nicht regeln. Der Betriebsrat kann nur auf die Einhaltung der Vorschriften drängen und den Arbeitgeber dazu anhalten.

Tenor

Auf die Beschwerde der Arbeitgeberin wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 18.11.2009 - Az.: 7 BV 173/09 - abgeändert:

Der Antrag des Betriebsrats und der Hilfsantrag des Betriebsrats werden zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 77; BetrVG § 80 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1;

Gründe

Die Beteiligten streiten um die Unterlassung von Überstunden. Die Arbeitgeberin betreibt ein weltweit operierendes Luftverkehrsunternehmen. Antragsteller ist der in der Station Köln bestehende Betriebsrat. Dieser vertritt das auf dem Flughafen Köln/Bonn eingesetzte Bodenpersonal.