BAG - Beschluss vom 20.03.2018
1 ABR 70/16
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 23 Abs. 3; BetrVG § 77 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1 Nr. 2 und Nr. 3; BetrVG § 87 Abs. 2; BetrVG § 99 Abs. 1; ArbGG § 89 Abs. 2 S. 2; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 520 Abs. 3 S. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 185
ArbRB 2018, 265
AuR 2018, 441
BAGE 162, 98
BB 2018, 1843
BB 2018, 3002
DB 2018, 1992
EzA GG Art. 9 Arbeitskampf Nr. 157
NZA 2018, 1081
Vorinstanzen:
LAG Frankfurt/Main, vom 08.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 5 TaBV 242/15
ArbG Kassel, vom 14.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 7/15

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten im ArbeitskampfSuspendierung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Arbeitskampf bei laufenden oder bevorstehenden ArbeitsniederlegungenKeine Suspendierung von Mitbestimmungsrechten nach Beendigung einer streikbedingten ArbeitsniederlegungDifferenzierung zulässiger Maßnahmen des Arbeitgebers im Warnstreik gegenüber arbeitswilligen und nicht arbeitswilligen Arbeitnehmern

BAG, Beschluss vom 20.03.2018 - Aktenzeichen 1 ABR 70/16

DRsp Nr. 2018/9655

Unterlassungsanspruch des Betriebsrats bei Verletzung von Mitbestimmungsrechten im Arbeitskampf Suspendierung von Mitbestimmungsrechten des Betriebsrats im Arbeitskampf bei laufenden oder bevorstehenden Arbeitsniederlegungen Keine Suspendierung von Mitbestimmungsrechten nach Beendigung einer streikbedingten Arbeitsniederlegung Differenzierung zulässiger Maßnahmen des Arbeitgebers im Warnstreik gegenüber arbeitswilligen und nicht arbeitswilligen Arbeitnehmern

Die Mitbestimmung des Betriebsrats bei der vorübergehenden Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit nach § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG ist nicht aus arbeitskampfrechtlichen Gründen suspendiert, wenn der Arbeitgeber Mehrarbeit gegenüber allen dienstplanmäßig eingeteilten Arbeitnehmern zur Aufarbeitung streikbedingter Arbeitsrückstände nach Beendigung der Arbeitsniederlegung anordnet. Gleiches gilt, wenn mit der Mehrarbeitsanordnung in einer von Warnstreiks begleiteten Verhandlungsphase der Tarifvertragsparteien dem Streikdruck vorgebeugt werden soll und der Arbeitgeber nicht deutlich macht, dass er die Maßnahme auf arbeitswillige, einem gewerkschaftlichen Streikaufruf nicht Folge leistende Arbeitnehmer beschränkt. Orientierungssätze: