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Im vorliegenden Beschlussverfahren macht der Betriebsrat die Erstattung angeblich aus dem Tronc zu Unrecht entnommener Beträge durch den Arbeitgeber geltend.
Der Arbeitsgeber betreibt in Nordrhein-Westfalen mehrere konzessionierte Spielbanken, darunter das Spielcasino in D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx.
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens ist der im Spielcasino in D1xxxxxx-H1xxxxxxxxx gewählte Betriebsrat.
Bei dem Arbeitgeber werden die Gehälter sämtlicher Casinomitarbeiter aus dem sogenannten Tronc bezahlt. Nach § 3 der zwischen dem Arbeitgeber und der Deutschen Angestellten-Gewerkschaft - DAG - am 01.02.1996 abgeschlossenen "Teilvereinbarung zu einem Tronc-Tarifvertrag" (Bl. 94 ff.d.A.) wird der Tronc wie folgt quotiert:
"- 75 Prozent des Gesamttroncaufkommens sind den Arbeitnehmer/innen in der Spieltechnik und in der Kasse,
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