Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verlangen kann, daß die beklagte Reederei für Landesbefestigungsarbeiten (Laschen und Entlaschen) nur Arbeiter mit einer Hafenarbeitskarte einsetzt, solange die Schiffe der Beklagten am Kai liegen.
Der Kläger ist das Verwaltungsorgan des Gesamthafenbetriebes Lübeck. Bei diesem handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Lübecker Seehafenbetriebe e.V. und Gewerkschaft ÖTV) zu dem Zweck, eine fortdauernde Beschäftigung der Gesamthafenarbeiter zu erreichen. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3. August 1950 (BGBl S. 352). Die Vereinbarung der auszugsweise wie folgt:
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