BAG - Urteil vom 26.02.1992
5 AZR 99/91
Normen:
BGB § 1004, § 823 Abs. 1 ; Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3.8.1950 (BGBl S. 352);
Fundstellen:
BB 1992, 864
NZA 1992, 710
Vorinstanzen:
I. Arbeitsgericht Lübeck - - Urteil vom 7.6.1990 - 1 c Ca 1028/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen
II. Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein - - Urteil vom 30.11.1990 - 6 Sa 319/90 -, vom - Vorinstanzaktenzeichen

Unterlassung von Hafenarbeiten durch Schiffspersonal

BAG, Urteil vom 26.02.1992 - Aktenzeichen 5 AZR 99/91

DRsp Nr. 1996/6210

Unterlassung von Hafenarbeiten durch Schiffspersonal

»Ein Gesamthafenbetrieb kann von einer Reederei verlangen, daß sie die Ausführung von Hafenarbeiten (hier: Ladungsbefestigungsarbeiten) auf ihrem Schiff während des Be- und Entladevorgangs im Hafen nur von Arbeitern mit Hafenarbeitskarte ausführen läßt.«

Normenkette:

BGB § 1004, § 823 Abs. 1 ; Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3.8.1950 (BGBl S. 352);

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob der Kläger verlangen kann, daß die beklagte Reederei für Landesbefestigungsarbeiten (Laschen und Entlaschen) nur Arbeiter mit einer Hafenarbeitskarte einsetzt, solange die Schiffe der Beklagten am Kai liegen.

Der Kläger ist das Verwaltungsorgan des Gesamthafenbetriebes Lübeck. Bei diesem handelt es sich um eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien (Lübecker Seehafenbetriebe e.V. und Gewerkschaft ÖTV) zu dem Zweck, eine fortdauernde Beschäftigung der Gesamthafenarbeiter zu erreichen. Die Rechtsgrundlage dafür ist das Gesetz über die Schaffung eines besonderen Arbeitgebers für Hafenarbeiter (Gesamthafenbetrieb) vom 3. August 1950 (BGBl S. 352). Die Vereinbarung der auszugsweise wie folgt: