Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover vom 12. Dezember 2019 abgeändert und unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, folgende Äußerungen in Bezug auf die Klägerin wörtlich oder sinngemäß zu tätigen und / oder solche Äußerungen zu verbreiten und/oder verbreiten zu lassen:
"Gutachten von F. vollendete Katastrophe?
Uns liegen Gutachten von Frau Dr. phil. Dipl. Päd. F. und fachkundige Expertisen zu den Gutachten von Frau Dr. phil. Dipl. Päd. F. vor, in denen die Gutachten von Frau Dr. phil. Dipl. Päd. F. von angesehenen Experten (mit jahrzehntelangen Erfahrungen bzgl. Gerichtsgutachten) beispielsweise als "vollendete" Katastrophen bezeichnet werden."
und/oder
"Kind weg nach F.-Einsatz
Uns liegen Beschwerden verschiedener Eltern/Großeltern vor, denen nach einem Einsatz von Frau Dr. phil. Dipl. Päd. F. das Kind weggenommen wurde und der Kontakt des Kindes zu den Eltern erschwert wurde, obgleich es keine objektiv nachvollziehbaren Gründe für einen Sorgerechtsentzug gibt."
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