OLG Dresden - Urteil vom 25.01.2022
4 U 2052/21
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
MMR 2022, 786
ZUM-RD 2022, 270
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 06.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 163/20

Unterlassung und Widerruf von Äußerungen in einer BerichterstattungErkennbare Darstellung in einer BerichterstattungÜbernahme von Informationen von einer NachrichtenagenturKeine Pflicht zu weitergehenden eigenen RecherchenBeweislast für die Unwahrheit einer gerügten Tatsachenbehauptung

OLG Dresden, Urteil vom 25.01.2022 - Aktenzeichen 4 U 2052/21

DRsp Nr. 2022/2990

Unterlassung und Widerruf von Äußerungen in einer Berichterstattung Erkennbare Darstellung in einer Berichterstattung Übernahme von Informationen von einer Nachrichtenagentur Keine Pflicht zu weitergehenden eigenen Recherchen Beweislast für die Unwahrheit einer gerügten Tatsachenbehauptung

1. Die für eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts erforderliche Erkennbarkeit kann fehlen, wen bei einer nicht namentlichen Berichterstattung kein regionaler Bezug zwischen der Meldung und dem Leserkreis des Mediums gegeben ist. 2. An dem Zueigenmachen einer in einem Artikel enthaltenen Behauptung kann es auch dann fehlen, wenn hieraus für den Leser erkennbar wird, dass der Autor über keine eigenen Erkenntnisquellen verfügt, sondern sich allein auf Angaben Dritter stützt, der Artikel im Konjunktiv gehalten ist und durch die mehrfache Verwendung des Wortes "sollen" deutlich macht, dass der Autor selbst für die Wahrheit nicht einstehen möchte. 3. Werden Informationen von einer Nachrichtenagentur übernommen, besteht in der Regel bei einer nicht namentlichen Berichterstattung keine Pflicht zu weitergehenden eigenen Recherchen, wenn sich Zweifel an der Wahrheit nicht aufdrängen. 4. Bei einem Widerrufsanspruch trägt der Anspruchsteller stets die Beweislast für die Unwahrheit der gerügten Tatsachenbehauptung.