Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg vom 02.07.2019, Az.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III.Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung der Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000,00 € abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Klägerin nimmt die Beklagte wegen irreführender Werbeaussagen auf Unterlassung, Auskunft und Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Anspruch.
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