OLG München - Endurteil vom 07.06.2022
18 U 2993/22 Pre
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; KUG §§ 22 f.; GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 22.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 26 O 4091/22

Unterlassung einer identifizierenden Bildberichterstattung über eine StraftatAbgestuftes SchutzkonzeptGeständnis eines Betroffenen

OLG München, Endurteil vom 07.06.2022 - Aktenzeichen 18 U 2993/22 Pre

DRsp Nr. 2022/10592

Unterlassung einer identifizierenden Bildberichterstattung über eine Straftat Abgestuftes Schutzkonzept Geständnis eines Betroffenen

Im Rahmen der bei einer identifizierenden Bildberichterstattung über eine Straftat vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen der Parteien kommt einer Anklageerhebung eine deutlich geringere Zäsurwirkung zu als einem erstinstanzlichen Schuldspruch.2. Von wesentlich größerem Gewicht für das Ergebnis der Abwägung wäre ein Geständnis des Betroffenen, welches zur Folge hätte, dass er sich nur noch in eingeschränktem Maße auf die bis zu seiner rechtskräftigen Verurteilung für ihn streitende Unschuldsvermutung berufen könnte.

Tenor

1.

Auf die Berufung des Verfügungsklägers wird das Endurteil des Landgerichts München I vom 22.04.2022, Az: 26 O 4091/22, abgeändert und folgende

einstweilige Verfügung

erlassen:

Der Verfügungsbeklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten für jeden Fall der Zuwiderhandlung untersagt,

im Zusammenhang mit der Berichterstattung über Strafvorwürfe gegen den Verfügungskläger dessen Bildnis zu veröffentlichen, zu verbreiten oder veröffentlichen oder verbreiten zu lassen,

2.