LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 24.01.2012
19 SaGa 1480/11
Normen:
BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; Kunsturhebergesetz § 22; Kunsturhebergesetz § 23;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 05.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ga 160/11

Unterlassung der Veröffentlichung eines Bildes auf der Website; Einstweilige Verfügung; Abwägung bei einer Befriedigungsverfügung; Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Abgebildeten

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 24.01.2012 - Aktenzeichen 19 SaGa 1480/11

DRsp Nr. 2012/6008

Unterlassung der Veröffentlichung eines Bildes auf der Website; Einstweilige Verfügung; Abwägung bei einer Befriedigungsverfügung; Überwiegen der schutzwürdigen Interessen des Abgebildeten

1. a) Eine einstweilige Verfügung auf Unterlassung der Veröffentlichung eines Bildes im Internet führt nicht zur Sicherung eines Anspruchs, sondern zu dessen Erfüllung. b) Sowohl die Vollziehung der Befriedigungsverfügung als auch deren Verweigerung führt für je eine Partei zu einem irreversiblen Rechtsverlust für die Zeit bis zum Erlass einer Hauptsacheentscheidung. 2. Bei Befriedigungsverfügungen ist eine Interessenabwägung erforderlich, die darauf Rücksicht nimmt, dass der Verfügungsbeklagte im summarischen Eilverfahren hinsichtlich seiner Verteidigungs- und Beweismittel eingeschränkt ist. 3. Eine einstweilige Verfügung kommt hiernach in der Regel nur dann in Betracht, wenn nicht nur nach dem Stand des einstweiligen Verfügungsverfahrens ein Verfügungsanspruch besteht, sondern eine Sach- und Rechtslage gegeben ist, die mit allergrößter Wahrscheinlichkeit erwarten lässt, dass der Anspruch auch in einem Hauptsacheverfahren bestätigt wird. 4. a) Davon ist auszugehen, wenn sich der Anspruch schon aus § 241 Abs. 2 BGB, §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB i.V.m. Art. 1 Abs. 2, 2 Abs. 1 GG und auf § 823 Abs. 2 i.V.m. §§ 22,23 KUG stützen lässt.