SchlHOLG - Urteil vom 16.02.2022
9 U 134/21
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 185;
Vorinstanzen:
LG Flensburg, vom 13.10.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 7 O 437/20

Unterlassung der Verbreitung von Bewertungen auf einer BewertungsplattformVoraussetzungen einer rechtswidrigen Ehrverletzung (vorliegend verneint)Recht auf MeinungsfreiheitEingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vorliegend verneint)

SchlHOLG, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 9 U 134/21

DRsp Nr. 2022/6309

Unterlassung der Verbreitung von Bewertungen auf einer Bewertungsplattform Voraussetzungen einer rechtswidrigen Ehrverletzung (vorliegend verneint) Recht auf Meinungsfreiheit Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb (vorliegend verneint)

Tenor

Die Berufungen des Klägers zu 1) und der Klägerin zu 2) gegen das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des Landgerichts Flensburg vom 13. Oktober 2021, Az. 7 O 437/20, werden zurückgewiesen.

Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) haben die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils hälftig zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 185;

Gründe

I.

Die Kläger begehren von dem Beklagten die Unterlassung der Verbreitung von Bewertungen wie auf der Bewertungsplattform "Google Places" geschehen.