1. Auf die Berufung der Beklagten wird das am 27.09.2018 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -
Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der Nennung seines Namens in einem Pressebeitrag und auf Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Anspruch.
Der Kläger ist der Lebensgefährte der Moderatorin ... . Die Beklagte betreibt die Internetseite www. ... .de. Auf dieser Internetseite veröffentlichte sie am ... einen mit ... betitelten Beitrag über ... und ... in dem es heißt: "... ... ". In dem Beitrag wird u. a. berichtet, dass ... in einem Interview mit ... über das ... geklagt habe: "... ... ". Weiter heißt es: "...!"
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