OLG Saarbrücken - Urteil vom 11.04.2018
5 U 49/17
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 08.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 4 O 7/16

Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen und Verlinkungen bestimmten InhaltesSpezifische Verhaltenspflichten eines SuchmaschinenbetreibersAuf den ersten Blick klar erkennbare RechtsverletzungInhaltliche Beanstandungen von Snippets

OLG Saarbrücken, Urteil vom 11.04.2018 - Aktenzeichen 5 U 49/17

DRsp Nr. 2020/10665

Unterlassung der Anzeige von Suchergebnissen und Verlinkungen bestimmten Inhaltes Spezifische Verhaltenspflichten eines Suchmaschinenbetreibers Auf den ersten Blick klar erkennbare Rechtsverletzung Inhaltliche Beanstandungen von Snippets

1. Den Betreiber einer Suchmaschine treffen erst dann spezifische Verhaltenspflichten, wenn er durch einen konkreten Hinweis Kenntnis von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung erlangt hat. Das setzt voraus, dass der Betroffene unter konkreter Bezeichnung der beanstandeten URL eindeutig mitteilt, durch welche konkrete Äußerung in einer durch die Suchmaschine aufgefundenen und verlinkten Veröffentlichung der rechtswidrige Eingriff in das Persönlichkeitsrecht seiner Auffassung nach erfolgt und welche Maßnahme er von dem Suchmaschinenbetreiber fordert. 2. Entsprechendes gilt bei inhaltlichen Beanstandungen sog. "Textschnipsel" ("Snippets") in den Suchergebnissen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das am 8. August 2017 verkündete Urteil des Landgerichts Saarbrücken - 4 O 7/16 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 20. September 2017 wird zurückgewiesen

II. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.