Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Ulm vom 11.07.2019, Az.
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung von Ordnungsgeld/Ordnungshaft
zu unterlassen,
(a)die Grundstücke mit den Flurstück-Nummern der Gemeinde ... 665/4, 668/3 und 665/5 als Abstellplatz für landwirtschaftliche Fahrzeuge und Anhänger sowie als betriebsbezogenen Lagerplatz für Güter (etwa Holz, Futtermittel, Kunststoffwassertanks) zu verwenden,
(b)den Teil der Getreideübergabehalle, der sich auf dem Grundstück mit der Flurstück-Nummer 665/4 befindet, als Lagerfläche für landwirtschaftliche Güter, insbesondere für Stroh und Getreide, zu nutzen.
(2)Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2.Die weitergehende Berufung der Kläger wird zurückgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
4. 5.
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