OLG Dresden - Beschluss vom 21.06.2022
4 W 338/22
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 824; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 14.04.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 O 155/22

Unterlassen von ÄußerungenPersönlichkeitsrechtsneutrale TatsachenbehauptungWertneutrale FalschdarstellungenBeabsichtigte Mitteilung über den Ausgang eines Gerichtsverfahrens

OLG Dresden, Beschluss vom 21.06.2022 - Aktenzeichen 4 W 338/22

DRsp Nr. 2022/10736

Unterlassen von Äußerungen Persönlichkeitsrechtsneutrale Tatsachenbehauptung Wertneutrale Falschdarstellungen Beabsichtigte Mitteilung über den Ausgang eines Gerichtsverfahrens

1. Slogans und schlagwortartige Äußerungen enthalten regelmäßig keine eigenständige Tatsachenbehauptung (hier: Vorwurf der "Reichsbürgerei"). 2. Wertneutrale Falschdarstellungen rechtfertigen keinen Unterlassungsanspruch. 3. Die beabsichtigte Mitteilung über den Ausgang eines Gerichtsverfahrens begründet keine Verpflichtung, den Betroffenen vorab hierzu anzuhören.

I. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Görlitz - Außenkammer Bautzen - vom 14.4.2022 wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

III. Der Streitwert wird für beide Instanzen auf 15.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 824; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung einer Äußerung in ihrem Online-Portal "www........de" unter der Überschrift "Rechtsstreit um "Reichsbürgerei" geht weiter" in Anspruch.