LAG Köln - Urteil vom 11.01.2011
12 Sa 807/10
Normen:
EhfG § 2 Abs. 2; EhfG § 4 Abs. 1 Nr. 1; EhfG § 4 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 3527/09

Unterhaltsgeld für Familienangehörige eines Entwicklungshelfers; unbegründete Klage auf Unterhaltsleistung für geschiedene Ehefrau

LAG Köln, Urteil vom 11.01.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 807/10

DRsp Nr. 2011/3410

Unterhaltsgeld für Familienangehörige eines Entwicklungshelfers; unbegründete Klage auf Unterhaltsleistung für geschiedene Ehefrau

Aus § 4 EhfG folgt keine Verpflichtung des anerkannten Trägers der Entwicklungshilfe im Rahmen des Unterhaltsgeldes auch nachehelichen Unterhalt zu berücksichtigen.

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 19.05.2010 - 5 Ca 3527/09 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

EhfG § 2 Abs. 2; EhfG § 4 Abs. 1 Nr. 1; EhfG § 4 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten im Rahmen des Berufungsverfahrens noch über den Anspruch des Klägers auf Zahlung eines weiteren Unterhaltsgeldes für seine geschiedene Ehefrau für den Zeitraum Februar 2005 bis April 2007.

Der Kläger war vom 19.01.2003 bis zum 30.06.2007 bei der Beklagten, die zu den nach § 2 Entwicklungshelfergesetz (im Folgenden: EhfG) anerkannten Trägern des Entwicklungsdienstes zählt, als Entwicklungshelfer im J beschäftigt. Die Parteien schlossen einen schriftlichen Entwicklungshelferdienstvertrag (Bl. 14 GA). Dieser sieht unter § 4 "Pflichten des D folgende Regelungen vor: