LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 09.02.2012
10 SaGa 11/11
Normen:
GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; SGB II § 18 e Abs. 1; SGB II § 18e; SGB II § 44 b; SGB II § 44b; ZPO § 91 a;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 12.10.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ga 16/11

Untergang des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Abbruch des Auswahlverfahrens einer öffentlichen Arbeitgeberin aus sachlichen Gründen; Kostenlast der Verfügungsklägerin nach Erledigung der Hauptsache

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 09.02.2012 - Aktenzeichen 10 SaGa 11/11

DRsp Nr. 2012/5951

Untergang des Bewerbungsverfahrensanspruchs bei Abbruch des Auswahlverfahrens einer öffentlichen Arbeitgeberin aus sachlichen Gründen; Kostenlast der Verfügungsklägerin nach Erledigung der Hauptsache

Bricht ein öffentlicher Arbeitgeber ein Auswahlverfahren zur Besetzung einer Stelle aus sachlichen Gründen ab, gehen die Verfahrensrechte der Bewerber aus Art. 33 Abs. 2 GG unter.

Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.

Normenkette:

GG Art. 19 Abs. 4; GG Art. 33 Abs. 2; SGB II § 18 e Abs. 1; SGB II § 18e; SGB II § 44 b; SGB II § 44b; ZPO § 91 a;

Gründe:

I. Die Parteien streiten nach übereinstimmender Erledigungserklärung über die Kosten. Die Verfügungsklägerin hat von der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung verlangt, die Besetzung der Stelle einer/eines Beauftragten für Chancengleichheit am Arbeitsmarkt sowie die Neuausschreibung dieser Stelle zu unterlassen.

Die Klägerin (geb. am 31.08.1967) ist von Beruf staatlich anerkannte Sozialarbeiterin. Sie ist seit dem 01.01.2005 bei dem beklagten Jobcenter, einer gemeinsamen Einrichtung im Sinne des § 44b SGB II, zunächst als Fallmanagerin und nunmehr als Sachbearbeiterin im Bereich Bildung und Teilhabe vollzeitbeschäftigt. Die Klägerin ist Vorsitzende des Personalrats. Sie wird nach Entgeltgruppe E 9 TVöD vergütet.