LAG Köln - Beschluss vom 04.05.2006
9 Ta 128/06
Normen:
BBiG § 6 § 10 § 18 § 34 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2006, 635
Vorinstanzen:
ArbG Siegburg, vom 31.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ha 21/05

Unterbringungskosten im Berufsausbildungsverhältnis - keine Fortsetzung des gekündigten Berufsausbildungsverhältnis ohne praktische Berufsausbildung bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin - kein Anspruch auf Ausbildungsvorprüfung ohne praktische Berufsausbildung - Prüfungskosten

LAG Köln, Beschluss vom 04.05.2006 - Aktenzeichen 9 Ta 128/06

DRsp Nr. 2006/27936

Unterbringungskosten im Berufsausbildungsverhältnis - keine Fortsetzung des gekündigten Berufsausbildungsverhältnis ohne praktische Berufsausbildung bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin - kein Anspruch auf Ausbildungsvorprüfung ohne praktische Berufsausbildung - Prüfungskosten

»1. Der Ausbildende kann sich vorbehalten, vor jedem auswärtigen Blockunterricht des Auszubildenden erneut zu entscheiden, ob er die Unterbringungskosten übernimmt, die er nach dem Berufsbildungsgesetz nicht zu tragen hat.2. Eine Vereinbarung zwischen Ausbildenden und Auszubildenden, wonach das gekündigte Berufsausbildungsverhältnis ohne praktische Berufsausbildung bis zum nächstmöglichen Prüfungstermin fortgesetzt wird, ist nach § 18 Berufsbildungsgesetz nicht rechtswirksam.3. Dem Auszubildenden steht kein Anspruch auf Ausbildungsvorprüfung zu, wenn er sich nicht mehr für die praktische Berufsausbildung bereit hält und dem Ausbildenden nicht mehr die Teilnahme an der praktischen Berufsausbildung anbietet.4. Der Auszubildende ist berechtigt, sich selbst zur Abschlussprüfung anzumelden. Die Prüfung ist nach §§ 34 Abs. 3 Berufsbildungsgesetz, 31 Abs. 4 Handwerksordnung für den Auszubildenden gebührenfrei, auch wenn er die Abschlussprüfung wiederholt.«

Normenkette:

BBiG § 6 § 10 § 18 § 34 ;

Gründe: