LAG Chemnitz - Urteil vom 23.01.2002
2 Sa 430/01
Normen:
BGB § 626 ; RettAssG § 3 ; Sächs.RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 ; Sächs.RDG § 2 Abs. 2 Satz 3 ; Sächs.RDG § 6 Abs. 1 ; Sächs.RDG § 21 Abs. 1 ; Sächs.RDG § 22 Abs. 1 ; AZG § 6 Abs. 2 ;
Fundstellen:
LAGReport 2003, 63
Vorinstanzen:
ArbG Bautzen, vom 21.03.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1011/01

Unterbrechung eines zunächst akzeptierten Notfallrettungs-Auftrages durch Rettungsassistenten/Verlängerung des therapiefreien Intervalls zwischen Meldung des Notfalls und Eintreffen des Rettungsmittels

LAG Chemnitz, Urteil vom 23.01.2002 - Aktenzeichen 2 Sa 430/01

DRsp Nr. 2003/4651

Unterbrechung eines zunächst akzeptierten Notfallrettungs-Auftrages durch Rettungsassistenten/Verlängerung des therapiefreien Intervalls zwischen Meldung des Notfalls und Eintreffen des Rettungsmittels

»Die Dienstzeit eines Rettungsassistenten ist (hier: nach 12 Stunden Dienst und sechs Minuten vor Dienstende) verlängert sich nicht deshalb und ohne zeitliche Grenze, weil sein Arbeitgeber mit der Durchführung von Notfallrettung unter Einhaltung einer bestimmten Hilfsfrist beauftragt ist (ähnlich LAG Baden-Württemberg vom 23.11.2000 - 4 Sa 81/00 -, AuR 2001, 512, 513).«

Normenkette:

BGB § 626 ; RettAssG § 3 ; Sächs.RDG § 2 Abs. 2 Satz 1 ; Sächs.RDG § 2 Abs. 2 Satz 3 ; Sächs.RDG § 6 Abs. 1 ; Sächs.RDG § 21 Abs. 1 ; Sächs.RDG § 22 Abs. 1 ; AZG § 6 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen und hilfsweise ordentlich erklärten Kündigung sowie um Prozeßbeschäftigung.

Der am ... geborene Kläger ist verheiratet und für zwei Kinder unterhaltspflichtig. Seit dem 01.07.1994 ist er bei dem Beklagten beschäftigt, zuletzt als Rettungsassistent. Sein monatliches Bruttogehalt betrug zuletzt ca. 3.800,00 DM.