LAG München - Urteil vom 15.03.2007
4 Sa 54/07
Normen:
ZPO § 240 Satz 1 § 249 Abs. 1, 2, 3 § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ; ArbGG § 68 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 11164/06

Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenzverfahren - Zulässige Berufung gegen ein trotz Unterbrechung ergangenes Urteils - Zurückverweisung wegen in der Berufungsinstanz nicht behebbaren Mangels

LAG München, Urteil vom 15.03.2007 - Aktenzeichen 4 Sa 54/07

DRsp Nr. 2007/14423

Unterbrechung des Verfahrens durch Insolvenzverfahren - Zulässige Berufung gegen ein trotz Unterbrechung ergangenes Urteils - Zurückverweisung wegen in der Berufungsinstanz nicht behebbaren Mangels

1. Ein trotz gesetzlich angeordneter Unterbrechung des Verfahrens (durch Insolvenzverfahren) ergangenes Urteil ist nicht nichtig sondern (auch während der Unterbrechung und ohne Auswirkung auf deren Fortbestehen) mit dem zulässigen Rechtsmittel anfechtbar.2. Verhandlung und Urteilsverkündung trotz gesetzlich bestimmter Unterbrechung führt, ohne dass es auf die Kenntnis des Gerichts vom Unterbrechungstatbestand ankommt, ohne weiteres zur Aufhebung des arbeitsgerichtlichen Urteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Arbeitsgericht nach § 538 Abs. 2 ZPO (analog).3. Dem steht § 68 ArbGG nicht entgegen, der eine Zurückverweisung wegen eines Verfahrensmangels des Arbeitsgerichts (gemäß § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ZPO) für unzulässig erklärt; vom Verbot der Zurückverweisung des Rechtsstreits wegen eines Verfahrensmangels in § 68 ArbGG sind Verfahrensverstöße ausgenommen, die im Berufungsverfahren nicht reparabel sind.

Normenkette:

ZPO § 240 Satz 1 § 249 Abs. 1, 2, 3 § 538 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 ; ArbGG § 68 ;

Tatbestand: