Die Parteien streiten über die Verjährung eines Anspruchs des Klägers auf Gewinnbeteiligung und die Wirksamkeit einer von der Beklagten erklärten Aufrechnung mit einem Anspruch auf Verlustbeteiligung.
Der Kläger war vom 1. August 1979 bis 31. Dezember 1984 bei der Beklagten als Abteilungsleiter beschäftigt. Ihm stand u.a. eine Gewinnbeteiligung zu. Deren Höhe legten die Parteien mit Vereinbarung vom 1. April 1986 auf 215.000,00 DM nebst 3 % Zinsen fest. Die Zahlung der Gewinnbeteiligung wurde davon abhängig gemacht, daß eine amerikanische Gesellschaft Wechselforderungen der Beklagten begleicht. Die Beklagte überwies dem Kläger jeweils im Februar des Folgejahres die vereinbarten Zinsen, zuletzt für das Jahr 1989 am 13. Februar 1990.
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