1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts München vom 29. Januar 2009 - 3 Sa 869/08 - aufgehoben.
2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts München vom 9. Mai 2008 -
3. Die Klage wird abgewiesen.
4. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Von Rechts wegen!
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger wegen der Nichteinführung des Entgeltrahmentarifvertrags für die bayerische Metall- und Elektroindustrie (ERA-TV) für den Zeitraum März bis Dezember 2006 Einmalzahlungen zu leisten.
Der tarifgebundene Kläger ist bei der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerin seit 1983 beschäftigt. § 12 des Arbeitsvertrags vom 19. November 1982 lautet:
"1. Für alle in diesem Vertrag nicht geregelten Fragen gelten die Bestimmungen des Manteltarifvertrages für die Angestellten der bayerischen Metallindustrie in der jeweils gültigen Fassung ...
..."
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