LAG Köln - Beschluss vom 19.08.2011
4 Ta 233/11
Normen:
ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 251; ZPO § 567 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Aachen, - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 537/11

Untätigkeitsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren bei ruhendem Hauptverfahren; Handlungspflicht des Gerichts zur Herbeiführung der Entscheidungsreife

LAG Köln, Beschluss vom 19.08.2011 - Aktenzeichen 4 Ta 233/11

DRsp Nr. 2011/16038

Untätigkeitsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren bei ruhendem Hauptverfahren; Handlungspflicht des Gerichts zur Herbeiführung der Entscheidungsreife

1) Eine Untätigkeitsbeschwerde ist grundsätzlich statthaft. 2) Die Anordnung des Ruhens des (Haupt-) Verfahrens berührt ein PKH-Verfahren nicht.

Leitsatz der Redaktion: Sofern das Arbeitsgericht den Prozesskostenhilfeantrag nicht für entscheidungsreif hält, kann und muss es Maßnahmen nach § 118 Abs. 2 ZPO anordnen.

Tenor

Auf die Untätigkeitsbeschwerde des Klägers wird das Arbeitsgericht Aachen angewiesen, dem Verfahren über den Prozesskostenhilfeantrag des Klägers Fortgang zu geben.

Normenkette:

ZPO § 118 Abs. 2; ZPO § 251; ZPO § 567 Abs. 1;

Gründe

I. Die Beschwerde ist als Untätigkeitsbeschwerde statthaft.