LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 23.03.2007
6 Sa 854/06
Normen:
BGB § 242 § 276 ; HGB § 60 § 61 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2036/05

Unsubstantiierter Schadensersatzanspruch bei Konkurrenztätigkeit als Steuerberater

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 23.03.2007 - Aktenzeichen 6 Sa 854/06

DRsp Nr. 2007/14488

Unsubstantiierter Schadensersatzanspruch bei Konkurrenztätigkeit als Steuerberater

1. Für einen Anspruch aus § 61 bedarf es zivilprozessual einer ausreichenden Darlegung, dass dem Kläger infolge der verbotenen Konkurrenz Schäden erwachsen sind; der Arbeitgeber muss auch dartun, dass er das Geschäft selbst getätigt hätte.2. Dem Arbeitgeber stehen die Ansprüche aus § 61 HGB nur dann zu, wenn ein schuldhafter Verstoß (§ 276 BGB) gegen das Verbot des § 60 HGB vorliegt.3. Besteht der verfolgte Schadensersatzanspruch bereits dem Grunde nach nicht, erweist sich auch der Auskunftsanspruch zur Vorbereitung des entsprechenden Schadensersatzanspruches als unbegründet.

Normenkette:

BGB § 242 § 276 ; HGB § 60 § 61 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beim Kläger als Steuerberater angestellt gewesenen Beklagten zur Auskunfterteilung und zu Schadenersatz, sowie um die Berechtigung von im Wege einer Widerklage verfolgten Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Gratifikation.

Der Beklagte war seit 1984 mit einer Unterbrechung im Jahre 1990 und zuletzt aufgrund des Arbeitsvertrages vom 20.10.1990 als Steuerberater angestellt.

Dieser Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:

§ 7 Vertragsdauer

Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem halben Jahr zum Jahresende oder zur Jahresmitte gekündigt werden.