Die Parteien streiten um die Verpflichtung des beim Kläger als Steuerberater angestellt gewesenen Beklagten zur Auskunfterteilung und zu Schadenersatz, sowie um die Berechtigung von im Wege einer Widerklage verfolgten Ansprüche auf Urlaubsabgeltung und Gratifikation.
Der Beklagte war seit 1984 mit einer Unterbrechung im Jahre 1990 und zuletzt aufgrund des Arbeitsvertrages vom 20.10.1990 als Steuerberater angestellt.
Dieser Vertrag enthält u. a. folgende Regelungen:
§ 7 Vertragsdauer
Dieser Vertrag tritt am 1. Januar 1991 in Kraft. Er kann mit einer Frist von einem halben Jahr zum Jahresende oder zur Jahresmitte gekündigt werden.
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