LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.05.2007
2 Sa 900/06
Normen:
KSchG § 23 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 28.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1013/06

Unsubstantiierter Sachvortrag zu gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen zur Darlegung der Beschäftigtenzahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.05.2007 - Aktenzeichen 2 Sa 900/06

DRsp Nr. 2007/17953

Unsubstantiierter Sachvortrag zu gemeinsamen Betrieb mehrerer Unternehmen zur Darlegung der Beschäftigtenzahl

1. Zur Darlegung eines gemeinsamen Betriebs mehrerer Unternehmen reicht eine bloße unternehmerische Zusammenarbeit nicht aus; Funktionen des Arbeitgebers müssen institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen wahrgenommen werden.2. Für das Bestehen einer Führungsvereinbarung können die gemeinsame Nutzung der technischen immateriellen Betriebsmitteln, die gemeinsame räumliche Unterbringung, die personelle technische und organisatorische Verknüpfung der Arbeitsabläufe, das Vorhandensein einer unternehmensübergreifenden Leitungsstruktur zur Durchführung der arbeitstechnischen Zwecke, insbesondere zur Wahrnehmung der sich aus dem Direktionsrecht des Arbeitgebers ergebenden Weisungsbefugnisse sprechen.

Normenkette:

KSchG § 23 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtsmäßigkeit einer Arbeitgeberkündigung.

Seit 22.08.1995 war der Kläger bei der Fa. C., C-Straße in C-Stadt als Techniker beschäftigt. Sein Monatsgehalt betrug zuletzt 2.300,--EUR.