LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 31.05.2007
9 TaBV 14/07
Normen:
BetrVG § 99 Abs. 2 Nr. 1 ; ERA (Entgeltrahmen-Abkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz) § 5 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NZA-RR 2008, 189
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 08.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 BV 36/06

Unsubstantiierter Sachvortrag des Betriebsrates im Beschlussverfahren um Eingruppierung eines Einrichters an Wickelautomaten nach dem Entgeltrahmen-Abkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 31.05.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 14/07

DRsp Nr. 2007/17922

Unsubstantiierter Sachvortrag des Betriebsrates im Beschlussverfahren um Eingruppierung eines Einrichters an Wickelautomaten nach dem Entgeltrahmen-Abkommen für die Metall- und Elektroindustrie Rheinland-Pfalz

1. Ist die Eingruppierung in die Entgeltgruppe nur dann anzunehmen, wenn der Beschäftigte sachbearbeitende Aufgaben und/oder Facharbeiten erledigt, deren Erledigung weitgehend festgelegt sind und Kenntnisse und Fertigkeiten erfordert, wie sie in der Regel durch eine abgeschlossene mindestens 3-jährige fachspezifische Berufsausbildung erworben werden, muss sich dem Sachvortrag des Betriebsrates im Beschlussverfahren um die Eingruppierung entnehmen lassen, dass dem Beschäftigten nicht nur die Verrichtung von Tätigkeiten sondern die Erledigung entsprechender Arbeitsaufgaben oder gar Facharbeiten obliegt.2. Eine Aufgabe kann sich aus mehreren unterschiedlichen Tätigkeiten zusammensetzen, deren einzelner Inhalt nicht im Vorhinein bestimm- und beschreibbar ist sondern sich erst aus dem Vollzug der Arbeitsaufgabe ergibt; das beinhaltet eine eigene Gedankenleistung dahingehend, welche Tätigkeiten zur Erledigung der Aufgabe zu verrichten sind und die Festlegung der Reihenfolge der Tätigkeiten.