Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 27.09.2007, 11 Ca 277/07, gegen die Beklagte zu 2) wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin macht Ansprüche wegen Verdienstausfall und Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Mobbinghandlungen vor allem der Beklagten zu 1) geltend. Die Beklagte zu 2) betreibt eine Klinik für psychisch kranke Menschen. Die Beklagte zu 1) ist die Leiterin des Heimbereiches in der P.Straße seit 01.10.2003.
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