LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.03.2009
9 Sa 378/08
Normen:
BGB § 31; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1 S. 2; BGB § 842; GewO § 106;
Fundstellen:
AuR 2009, 435
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 27.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 277/07

Unsubstantiierter Mobbingvorwurf einer Pflegehelferin in psychiatrischer Klinik bei Maßnahmen in Ausübung des Direktionsrecht

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.03.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 378/08

DRsp Nr. 2009/13449

Unsubstantiierter Mobbingvorwurf einer Pflegehelferin in psychiatrischer Klinik bei Maßnahmen in Ausübung des Direktionsrecht

1. Bei der Gesamtbetrachtung zahlreicher einzelner behaupteter Schikanehandlungen durch eine Vorgesetzte sind Konfliktsituationen auszunehmen, die im Arbeitsleben üblich sind (vgl. Rspr. d. BAG v. 16.05.2007, 8 AZR 709//06; 24.06.2008, 8 AZR 347/07). 2. Damit scheiden grundsätzlich alle Konflikte für die Beurteilung einer schadensersatzbegründenden Persönlichkeitsrechtsverletzung aus, die im Zusammenhang mit der Ausübung des Direktionsrechts stehen, soweit diese wiederum nicht offensichtlich willkürlich und schikanös ist.

Tenor:

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 27.09.2007, 11 Ca 277/07, gegen die Beklagte zu 2) wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 31; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 253 Abs. 2; BGB § 278; BGB § 280 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 831 Abs. 1 S. 2; BGB § 842; GewO § 106;

Tatbestand:

Die Klägerin macht Ansprüche wegen Verdienstausfall und Zahlung eines Schmerzensgeldes wegen Mobbinghandlungen vor allem der Beklagten zu 1) geltend. Die Beklagte zu 2) betreibt eine Klinik für psychisch kranke Menschen. Die Beklagte zu 1) ist die Leiterin des Heimbereiches in der P.Straße seit 01.10.2003.