LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.09.2007
7 Sa 333/07
Normen:
BGB § 362 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 09.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2615/06

Unsubstantiierter Erfüllungseinwand der Arbeitgeberin gegenüber Vergütungsanspruch

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 333/07

DRsp Nr. 2008/4350

Unsubstantiierter Erfüllungseinwand der Arbeitgeberin gegenüber Vergütungsanspruch

Verzichtet die Arbeitgeberin bei Bargeldleistungen abweichend vom normalen Geschäftsverkehr auf die Erteilung einer Quittung, hat sie, um mit Erfolg eine Erfüllung geltend machen, zumindest konkret darlegen, zu welchem Zeitpunkt sie welchen Bargeldbetrag übergeben hat.

Normenkette:

BGB § 362 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Arbeitsentgelt.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Teilurteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 09.03.2007 (dort Seite 2 - 7 = Bl. 95 - 100 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 11.160,00 EUR brutto abzüglich am 06.10.2005 gezahlter 991,09 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus jeweils 1.395,00 EUR brutto seit dem 01.09.2005, 01.02.2006, 01.03.2006, 01.04.2006, 01.08.2006, 01.10.2006 sowie 01.11.2006 zu zahlen.

2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.395,00 EUR brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.01.2007 zu zahlen.