LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.04.2009
10 Sa 22/09
Normen:
BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 623;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 02.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1188/08

Unsubstantiierter Einwand einer Praktikantentätigkeit gegenüber Annahmeverzugslohnforderung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2009 - Aktenzeichen 10 Sa 22/09

DRsp Nr. 2009/14475

Unsubstantiierter Einwand einer Praktikantentätigkeit gegenüber Annahmeverzugslohnforderung

1. Für den Abschluss des Arbeitsvertrages besteht grundsätzlich Formfreiheit; der Arbeitsvertrag kann auch mündlich sowie durch stillschweigendes Verhalten begründet werden. 2. Allein der nicht näher substantiierte Hinweis, der neue Mitarbeiter habe sich zunächst einen "Überblick über die Arbeit" verschaffen sollen, weshalb ihm die Möglichkeit gegeben wurde, "im Rahmen eines Praktikums" gemeinsam eine Tour zu fahren, rechtfertigt ohne Angabe konkreter Tatsachen nicht die Schlussfolgerung, zwischen den Parteien sei kein Arbeitsverhältnis zu Stande gekommen; es spricht insbesondere nicht gegen die Begründung eines Arbeitsverhältnisses, dass ein neu eingestellter Mitarbeiter zunächst eingewiesen und eingearbeitet werden muss, sondern liegt vielmehr in der Natur der Sache.

Tenor:

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 2. Dezember 2008, Az.: 6 Ca 1188/08, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1; BGB § 615 S. 1; BGB § 623;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche des Klägers für die Zeit vom 10.07. bis zum 30.07.2008 in Höhe von € 1.500,71 brutto.