LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.06.2007
5 Sa 1000/06
Normen:
BGB § 138 § 612 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 09.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 963/06

Unsubstantiierter Einwand des Lohnwuchers durch Diplomkaufmann in Wirtschaftsprüfungskanzlei

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.06.2007 - Aktenzeichen 5 Sa 1000/06

DRsp Nr. 2008/9786

Unsubstantiierter Einwand des Lohnwuchers durch Diplomkaufmann in Wirtschaftsprüfungskanzlei

Macht der Arbeitnehmer geltend, dass die vereinbarte Vergütungsabrede aufgrund der tatsächlich ausgeübten Arbeitsleistung wegen Lohnwuchers nichtig ist und fordert er die angemessene Vergütung im Sinne von § 612 BGB, hat er in nachvollziehbarer Weise nach Inhalt, Ort, Zeitpunkt und beteiligten Personen substantiiert darzulegen, welche konkreten Arbeitstätigkeiten er für die Arbeitgeberin in dem von ihm behaupteten Zeitraum ausgeübt hat.

Normenkette:

BGB § 138 § 612 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen vormals bestehende Arbeitsverhältnis beendet ist, oder aber nicht, sowie des Weiteren darüber, ob dem Kläger noch Lohnansprüche gegen die Beklagte zustehen.