LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.02.2007
9 Sa 862/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 § 615 ; EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 755/06

Unsubstantiierter Einwand der Eigenkündigung bei Darlegung einer manipulativen Verwendung des entsprechenden Schriftstücks

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 862/06

DRsp Nr. 2007/11787

Unsubstantiierter Einwand der Eigenkündigung bei Darlegung einer manipulativen Verwendung des entsprechenden Schriftstücks

1. Hat der Arbeitnehmer die Übergabe einer unstreitig von ihm unterzeichneten Eigenkündigungserklärung bestritten und eine manipulative Verwendung der nach seinen Angaben bereits vor Abschluss des Arbeitsvertrages unterzeichneten Eigenkündigungserklärung dargelegt, sind an den entsprechenden Sachvortrag des insoweit darlegungspflichtigen Arbeitgebers strenge Anforderungen zu stellen; die Darlegung der tatsächlichen Übergabe der Erklärung während des laufenden Arbeitsverhältnisses muss erkennen lassen, unter welchen konkreten Umständen die Übergabe erfolgt ist und genaue Angaben zu Ort, Uhrzeit und Zusammenhang der Übergabe enthalten.2. Auch wenn der Arbeitgeber seine Erklärung, er wisse von einer Kündigung nichts, aus reiner Menschlichkeit zugunsten des Arbeitnehmers abgegeben hat, begründet dies keine berechtigten Zweifel an deren inhaltlicher Richtigkeit; denn was aus reiner Menschlichkeit erklärt wird, ist noch lange nicht unrichtig.3. Es ist äußerst ungewöhnlich, dass ein Arbeitgeber über einen Zeitraum von mehr als einen Monat hinweg nichts von einer Eigenkündigung eines Arbeitnehmers erfährt.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 § 615 ; EFZG § 3 Abs. 1 § 4 Abs. 1 ;

Tatbestand: