LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.10.2007
7 Sa 525/07
Normen:
KSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 25.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 106/07

Unsubstantiierter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers - keine Auflösung aufgrund Verletzung betriebsverfassungsrechtlich geschützter Positionen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.10.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 525/07

DRsp Nr. 2008/9734

Unsubstantiierter Auflösungsantrag des Arbeitnehmers - keine Auflösung aufgrund Verletzung betriebsverfassungsrechtlich geschützter Positionen

1. Allein der Umstand, dass ein Kündigungsschutzprozess geführt worden ist, begründet für den Arbeitnehmer grundsätzlich noch nicht die Unzumutbarkeit einer weiteren Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses; das gilt vor allem dann, wenn der Rechtstreit sachlich und ohne persönliche Schärfen ausgetragen worden ist.2. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, welche die Unzumutbarkeit begründen, trägt der Arbeitnehmer; bei seinem Sachvortrag darf er sich nicht auf schlagwortartige Wendungen beschränken, vielmehr sind konkrete Tatsachen darzulegen, welche die Unzumutbarkeit der Weiterarbeit nachvollziehbar erkennen lassen.3. Durch Verletzung betriebsverfassungsrechtlich geschützter Positionen, gegen deren Beeinträchtigung sich der Betriebsrat selbst zur Wehr setzen kann, ist eine Aufhebung des individualrechtlichen Arbeitsvertrages nicht veranlasst.

Normenkette:

KSchG § 9 Abs. 1 Satz 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rechtswirksamkeit einer Änderungskündigung sowie um die gerichtliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses gegen Zahlung einer Abfindung.