LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.08.2007
7 Sa 279/07
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 13.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 309/06

Unsubstantiierter Anspruch auf Überstundenvergütung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 279/07

DRsp Nr. 2008/1812

Unsubstantiierter Anspruch auf Überstundenvergütung

1. Ein Arbeitnehmer, der die Vergütung von Überstunden fordert, muss im Einzelnen darlegen, an welchen Tagen und zu welchen Tageszeiten er über die übliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet hat; der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt ferner voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet wurden oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeit notwendig waren.2. Mit der Vorlage einer handschriftlichen Aufstellung, aus der sich eine Verteilung der 97,5 Stunden auf verschiedene Monate aus dem Zeitraum März 2005 bis Oktober 2005 ergibt, wird der Arbeitnehmer seiner prozessualen Darlegungslast nicht gerecht.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Zahlung von Überstundenvergütung.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung in dem Teilanerkenntnis-Schlussurteil des Arbeitsgerichts Mainz - Auswärtige Kammern Bad Kreuznach - vom 13.02.2007 (dort Seite 2 - 5 = Bl. 59 - 62 d. A.) Bezug genommen.