LAG München - Urteil vom 01.08.2007
10 Sa 93/07
Normen:
BGB § 305c Abs. 1 § 307 Abs. 1 Satz 2 § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 1 ; MTV Nr. 2 in § 17 ; MTV Nr. 3 in § 24 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 07.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 28 Ca 18980/05

Unsubstantiierte Überstundenforderung eines Oberarztes - zulässige Pauschalierung der Überstundenvergütung eines Oberarztes an Privatklinik - keine Transparenzkontrolle einer arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Ausschlussfrist

LAG München, Urteil vom 01.08.2007 - Aktenzeichen 10 Sa 93/07

DRsp Nr. 2008/4304

Unsubstantiierte Überstundenforderung eines Oberarztes - zulässige Pauschalierung der Überstundenvergütung eines Oberarztes an Privatklinik - keine Transparenzkontrolle einer arbeitsvertraglich in Bezug genommenen tariflichen Ausschlussfrist

»1. Die Geltendmachung einer Überstundenforderung setzt die Darlegung einer vertraglich vereinbarten monatlichen, wöchentlichen oder täglichen Arbeitszeit voraus. 2. Pauschalierungsabreden zur Abgeltung einer Überstundenbezahlung durch das Gehalt mit einem Oberarzt an einer Privatklinik sind zulässig. 3. Bei Bezugnahme in einem Formulararbeitsvertrag eines tarifgebundenen Arbeitgebers auf den einschlägigen Tarifvertrag findet keine Transparenzkontrolle der in Bezug genommenen tariflichen Ausschlussfrist statt.«

Normenkette:

BGB § 305c Abs. 1 § 307 Abs. 1 Satz 2 § 611 Abs. 1 § 612 Abs. 1 ; MTV Nr. 2 in § 17 ; MTV Nr. 3 in § 24 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Bezahlung eines Betrages von EUR 3.223,95 brutto, den der Kläger als Vergütung für abgeleistete Überstunden geltend macht.

Der 1947 geborene Kläger ist seit 01.01.1983 als Oberarzt für Chirurgie beschäftigt. Er nahm zuletzt die Stellung eines leitenden Oberarztes und ärztlichen Vertreter des Chefarztes ein.