LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2007
9 Sa 935/06
Normen:
BGB § 823 § 847 Abs. 1 ; SGB VII § 104 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 06.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1479/06

Unsubstantiierte Schmerzensgeldklage wegen Schikane am Arbeitsplatz - Mobbing

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 935/06

DRsp Nr. 2007/18031

Unsubstantiierte Schmerzensgeldklage wegen Schikane am Arbeitsplatz - Mobbing

1. Wegen einer Verletzung des Persönlichkeitsrechtes kann Ersatz des immateriellen Schadens in Geld nur verlangt werden, wenn es sich um eine schwerwiegende Verletzung handelt und wenn Genugtuung durch Unterlassung, Widerruf oder Gegendarstellung auf andere Weise nicht zu erreichen ist.2. Ob ein systematisches Anfeinden, Schikanieren und Diskriminieren (Mobbing) vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab; dabei ist eine Abgrenzung zu dem in einem Betrieb im Allgemeinen üblichen oder rechtlich erlaubten und deshalb hinzunehmenden Verhalten erforderlich, denn nicht jede Auseinandersetzung oder Meinungsverschiedenheit zwischen Kollegen und/oder Vorgesetzten und Untergebenen erfüllt den Begriff des Mobbing.3. Die Darlegungslast für die tatsächlichen Umstände, die ein Mobbingverhalten der Arbeitgeberin, der Vorgesetzten oder der Arbeitskollegen begründen sollen, hat derjenige, der den Schmerzensgeldanspruch geltend macht, also der Arbeitnehmer.