ArbG Hamburg, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 512/06
Unsubstantiierte Schadensersatzklage einer abgelehnten Bewerberin - Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast - kein allgemeiner Auskunftsanspruch zum Ausgang des Bewerbungsverfahrens
LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007 - Aktenzeichen H 3 Sa 102/07
DRsp Nr. 2008/1925
Unsubstantiierte Schadensersatzklage einer abgelehnten Bewerberin - Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast - kein allgemeiner Auskunftsanspruch zum Ausgang des Bewerbungsverfahrens
1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt gemäß § 22 AGG diejenige Partei, die sich auf eine solche Benachteiligung beruft.2. § 22 AGG sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Auf der ersten Stufe steht der Nachweis einer Diskriminierungsvermutung durch die Arbeitnehmerin; gelingt dieser Nachweis, so trifft auf der zweiten Stufe die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Benachteiligung gerechtfertigt ist.3. § 22 AGG enthält keine vollständige Beweislastumkehr im Sinne von § 292ZPO; vielmehr gewährt die Norm der Arbeitnehmerin "nur" eine Beweiserleichterung hinsichtlich der Kausalität zwischen Arbeitgeberverhalten und Benachteiligung bzw. spezifischer Benachteiligungstendenz (§ 3 Abs. 2 AGG) in Form einer Absenkung des Beweismaßes.4. Indizien, auf die sich die Anspruchstellerin beruft, müssen substantiiert dargelegt und in vollem Umfang bewiesen werden; Behauptungen "ins Blaue hinein" stellen keinen ausreichenden Tatsachenvortrag dar und sind deshalb nicht geeignet, die Vermutung einer verbotenen Benachteiligung zu begründen.
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