LAG Hamburg - Urteil vom 09.11.2007
H 3 Sa 102/07
Normen:
AGG § 1 § 2 § 3 Abs. 2 § 7 Abs. 1 § 15 Abs. 2 § 22 ; ZPO § 292 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 11.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 512/06

Unsubstantiierte Schadensersatzklage einer abgelehnten Bewerberin - Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast - kein allgemeiner Auskunftsanspruch zum Ausgang des Bewerbungsverfahrens

LAG Hamburg, Urteil vom 09.11.2007 - Aktenzeichen H 3 Sa 102/07

DRsp Nr. 2008/1925

Unsubstantiierte Schadensersatzklage einer abgelehnten Bewerberin - Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast - kein allgemeiner Auskunftsanspruch zum Ausgang des Bewerbungsverfahrens

1. Die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen von Indizien, die eine Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes vermuten lassen, trägt gemäß § 22 AGG diejenige Partei, die sich auf eine solche Benachteiligung beruft.2. § 22 AGG sieht ein zweistufiges Verfahren vor: Auf der ersten Stufe steht der Nachweis einer Diskriminierungsvermutung durch die Arbeitnehmerin; gelingt dieser Nachweis, so trifft auf der zweiten Stufe die Arbeitgeberin die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die Benachteiligung gerechtfertigt ist.3. § 22 AGG enthält keine vollständige Beweislastumkehr im Sinne von § 292 ZPO; vielmehr gewährt die Norm der Arbeitnehmerin "nur" eine Beweiserleichterung hinsichtlich der Kausalität zwischen Arbeitgeberverhalten und Benachteiligung bzw. spezifischer Benachteiligungstendenz (§ 3 Abs. 2 AGG) in Form einer Absenkung des Beweismaßes.4. Indizien, auf die sich die Anspruchstellerin beruft, müssen substantiiert dargelegt und in vollem Umfang bewiesen werden; Behauptungen "ins Blaue hinein" stellen keinen ausreichenden Tatsachenvortrag dar und sind deshalb nicht geeignet, die Vermutung einer verbotenen Benachteiligung zu begründen.