LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.08.2007
9 Sa 18/07
Normen:
BGB § 280 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 23.11.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 858/06

Unsubstantiierte Schadensersatzforderung der Arbeitgeberin bei Privatfahrten des Arbeitnehmers mit Firmen-LKW

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.08.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 18/07

DRsp Nr. 2007/18101

Unsubstantiierte Schadensersatzforderung der Arbeitgeberin bei Privatfahrten des Arbeitnehmers mit Firmen-LKW

1. Hat die Arbeitgeberin nicht dargelegt, an welchen Tagen im Einzelnen der Arbeitnehmer den LKW überhaupt für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte verwendet hat und noch nicht einmal exemplarisch bezüglich einzelner Tage die Durchführung behaupteter Privatfahrten dargelegt, noch im Einzelnen die von ihr behaupteten und (nur pauschal) in Bezug genommenen Erkenntnisquellen (Tachoscheiben, Routenplaner, Fahrtenbücher) offen gelegt, und lässt sich dem Sachvortrag nicht entnehmen, wie viele und welche Arbeitstage von der Arbeitgeberin oder dem von ihr benannten Zeugen überhaupt einem solchen Abgleich unterzogen wurden, ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher konkreten Anhaltspunkte die Arbeitgeberin davon ausgeht, der Arbeitnehmer habe das Fahrzeug regelmäßig (nämlich arbeitstäglich) für Privatfahrten benutzt.2. Einen dermaßen unsubstantiierter Sachvortrag vermag weder eine Zeugenvernehmung noch eine richterliche Schätzung nach § 287 ZPO zu begründen.

Normenkette:

BGB § 280 Abs. 1 § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand: