LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 13.02.2007
3 Sa 319/06
Normen:
BGB § 241 Abs. 2 § 280 Abs. 1 § 611 Abs. 1 § 812 Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 14.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1091/05

Unsubstantiierte Rückforderung gezahlter Vergütung - keine Rückforderung aufgrund Schlechtleistung - Darlegungslast bei Rückforderung von Abschlagszahlungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 13.02.2007 - Aktenzeichen 3 Sa 319/06

DRsp Nr. 2007/18019

Unsubstantiierte Rückforderung gezahlter Vergütung - keine Rückforderung aufgrund Schlechtleistung - Darlegungslast bei Rückforderung von Abschlagszahlungen

1. Trägt die Klägerin zur Begründung ihres Rückforderungsanpruches lediglich vor, der Beklagte habe Kunden nur zum Teil aufgesucht und sie habe die aufgesuchten Betriebe nachbearbeiten müssen, und in Widerspruch dazu, der Beklagte habe bei keinem der ihm zugewiesenen Kunden etwas getan, was sich aus einer Rückfrage bei den Betriebsleitern ergeben hätte, lässt sich diesem Sachvortrag nicht entnehmen, welche Betriebe der Beklagte nicht aufgesucht hat und mit welchen Betriebsleitern welcher Betriebe die Klägerin diesbezüglich wann genau Rücksprache gehalten hat.2. Schlechtleistungen des Dienstverpflichteten führen nicht zum Entfall des Vergütungsanspruchs, da es objektive Gewährleistungspflichten beim Dienstvertrag (anders als bei anderen Vertragstypen) nicht gibt und deshalb auch eine verschuldensunabhängige Haftung des Dienstverpflichteten ausscheidet und lediglich ein (allerdings verschuldensabhängiger) Schadensersatzanspruch des Dienstberechtigten in Betracht kommt.