(Wegen des Tatbestandes wird auf das erstinstanzliche Urteil und die Berufungsschriftsätze Bezug genommen, § 69 ArbGG.)
Die zulässige, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hatte in der Sache keinen Erfolg.
Es kann bereits nicht die Betriebsbedingtheit der Änderungskündigung festgestellt werden. Daher kommt es auf die soziale Auswahl nicht mehr an.
1. Die die ordentliche Änderungskündigung sozial rechtfertigenden dringenden betrieblichen Erfordernisse im Sinne von § 1 Abs. 2 S. 1, § 2 KSchG setzen voraus, dass das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers im Betrieb zu den bisherigen Bedingungen entfallen ist. Dies kann auf einer unternehmerischen Entscheidung zur Umstrukturierung des gesamten oder von Teilen eines Betriebes oder einzelner Arbeitsplätze beruhen (vgl. BAG, 20.04.2004, AP KSchG 1969, § 2 Nr. 74).
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