LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.04.2007
7 Sa 14/07
Normen:
BGB § 293 § 294 § 611 Abs. 1 § 615 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1424/06

Unsubstantiierte Lohnklage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 14/07

DRsp Nr. 2007/17988

Unsubstantiierte Lohnklage

Macht der Arbeitnehmer geltend, im Arbeitsvertrag sei eine tägliche Arbeitszeit von acht Stunden vereinbart worden, und hat der Arbeitgeber dem entgegen gehalten, über die drei zugestandenen Arbeitsstunden hinaus habe der Arbeitnehmer im Monat Juni 2006 keine weitere Arbeitsleistung erbracht, muss der Arbeitnehmer darlegen, wann und wo er weitere Arbeitsleistungen erbracht hat.

Normenkette:

BGB § 293 § 294 § 611 Abs. 1 § 615 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten unter anderem um die Zahlung von Arbeitsentgelt.

Von einer wiederholenden Darstellung des unstreitigen Tatbestandes sowie des erstinstanzlichen Parteivorbringens wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG abgesehen und auf die Zusammenfassung im Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 05.12.2006 (dort S.2-5 = Bl. 87-90 d. A.) Bezug genommen.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger 1.984,50 EUR Arbeitsentgelt für die Zeit vom 01.06.2006 bis zum 30.06.2006 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.984,50 EUR seit dem 01.07.2006 zu zahlen,

2. den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger eine Lohnabrechnung für den Monat Juni zu erteilen,

3. festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis des Klägers durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 31.05.2006 nicht aufgelöst worden ist, sondern bis zum 15.09.2006 fortbestanden hat,