LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.04.2007
8 Sa 949/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 04.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1161/06

Unsubstantiierte Kündigung wegen Schlechtleistung bei Übertragung zusätzlicher Kontrolltätigkeit im Druckbereich - konkludenter Kündigungsverzicht durch Abmahnung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.04.2007 - Aktenzeichen 8 Sa 949/06

DRsp Nr. 2007/17989

Unsubstantiierte Kündigung wegen Schlechtleistung bei Übertragung zusätzlicher Kontrolltätigkeit im Druckbereich - konkludenter Kündigungsverzicht durch Abmahnung

1. Ist die Arbeitnehmerin während der Arbeitsschicht entsprechend dem Inhalt ihres Arbeitsvertrages als Keramikarbeiterin am Arbeitsplatz Siebdruck eingesetzt und obliegt ihr darüber hinaus nach Angaben der Arbeitgeberin zugleich auch die Überwachung der Qualität des Walzendrucks, ist eine schuldhafte Verletzung der Arbeitspflicht bzw. eine Schlechtleistung nicht feststellbar, wenn nicht erkennbar ist, ob und insbesondere in welchem Umfang es der Arbeitnehmerin überhaupt möglich ist, der betreffenden Überwachungstätigkeit bei gleichzeitiger Ausführung ihrer Arbeiten am Siebdruck nachzukommen und in welchem Umfang bzw. in welcher Intensität für die Arbeitnehmerin eine Überwachung des Walzendrucks möglich ist, ohne dabei die ihr obliegende Tätigkeit am Siebdruck zu vernachlässigen.2. Abgemahnte Leistungs- und Verhaltensmängel behalten nur dann kündigungsrechtliche Bedeutung, wenn später weitere erhebliche Umstände eintreten oder bekannt werden; mit der Abmahnung verzichtet die Arbeitgeberin konkludent auf ein Kündigungsrecht wegen der Gründe, die Gegenstand der Abmahnung gewesen sind.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand: