LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.01.2007
9 Sa 847/06
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 30.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 25/06

Unsubstantiierte Kündigung wegen Minderleistung - abgestufte Darlegungslast

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.01.2007 - Aktenzeichen 9 Sa 847/06

DRsp Nr. 2007/18030

Unsubstantiierte Kündigung wegen Minderleistung - abgestufte Darlegungslast

1. Stützt die Arbeitgeberin ihre Kündigung auf Minderleistung des Arbeitnehmers, hat sie zunächst zu den Leistungsmängeln das vorzutragen, was sie wissen kann.2. Kennt die Arbeitgeberin lediglich die objektiv messbaren Arbeitsergebnisse, genügt sie ihrer Darlegungslast, wenn sie Tatsachen vorträgt, aus denen ersichtlich ist, dass die Leistungen des betreffenden Arbeitnehmers deutlich hinter denen vergleichbarer Arbeitnehmer zurückbleiben, also die Durchschnittsleistung erheblich unterschreiten.3. Die Durchschnittleistung wird erheblich unterschritten, wenn gemessen an der durchschnittlichen Leistung der vergleichbaren Arbeitnehmer, das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung stark beeinträchtigt ist; dies ist bei einer langfristigen Unterschreitung der Durchschnittsleistung um deutlich mehr als ein Drittel der Fall.4. Hat die Arbeitgeberin vorgetragen, dass die Leistungen des Arbeitnehmers über einen längeren Zeitraum den Durchschnitt im vorgenannten Sinne unterschritten haben, ist es Sache des Arbeitnehmers, hierauf zu entgegnen, gegebenenfalls das Zahlenwerk und seine Aussagefähigkeit im Einzelnen zu bestreiten und/oder darzulegen, warum er mit seiner deutlich unterdurchschnittlichen Leistung dennoch seine persönliche Leistungsfähigkeit ausschöpft.

Normenkette: