LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 12.09.2007
7 Sa 253/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 01.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 1548/06

Unsubstantiierte Kündigung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitsunfall - Interessenabwägung bei Arbeitsunfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2007 - Aktenzeichen 7 Sa 253/07

DRsp Nr. 2008/1806

Unsubstantiierte Kündigung bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit nach Arbeitsunfall - Interessenabwägung bei Arbeitsunfall

1. Allein der Hinweis der darlegungspflichtigen Arbeitgeberin, dass durch die ständige krankheitsbedingte Abwesenheit der Arbeitnehmerin die notwendige Personalplanung und somit der Betriebsablauf erheblich gestört wurde, ist pauschal und lässt keine prozessual verwertbaren Störungen erkennen.2. Eine erhebliche wirtschaftliche Belastung der Arbeitgeberin durch Arbeitsunfähigkeitszeiten der Arbeitnehmerin ist für die Zukunft nicht zu erwarten, wenn eine solche auch in der Vergangenheit deshalb nicht eingetreten ist, weil die Arbeitgeberin bislang nicht mehr als maximal sechs Wochen jährlich Entgeltfortzahlungskosten hat aufwenden müssen.3. Selbst bei einer Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen ist im Rahmen einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles das Fortsetzungsinteresse der Arbeitnehmerin als überwiegend zu bewerten, wenn der Arbeitgeberin zum Kündigungszeitpunkt zumindest eine Weiterführung des Beschäftigungsverhältnisses bis zu jenem Zeitpunkt zumutbar gewesen ist, zu dem das Ergebnis einer zweiten Operation vorlag, und zwar insbesondere angesichts des Umstandes, dass die lang andauernde Arbeitsunfähigkeit der Arbeitnehmerin auf einem Arbeitsunfall beruht.