Unsubstantiierte Klage gegen betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Beweislastumkehr - Voraussetzungen grob fehlerhafer Sozialauswahl - Konsultation des Betriebsrats bei Massenentlassung - Monatsfrist bei Massenentlassung
LAG Hamm, Urteil vom 15.11.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 427/06
DRsp Nr. 2007/9644
Unsubstantiierte Klage gegen betriebsbedingte Kündigung bei Interessenausgleich mit Namensliste - Darlegungslast des Arbeitnehmers bei Beweislastumkehr - Voraussetzungen grob fehlerhafer Sozialauswahl - Konsultation des Betriebsrats bei Massenentlassung - Monatsfrist bei Massenentlassung
1. Greift die gesetzliche Vermutungswirkung des § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1InsO ein, muss der gekündigte Arbeitnehmer darlegen und beweisen, dass seine Beschäftigungsmöglichkeit nicht weggefallen ist; es tritt eine Umkehr der Beweislast ein, so dass nunmehr der Arbeitnehmer die zu vermutende Betriebsbedingtheit der Kündigung schlüssig und begründet widerlegen muss.2. Grob fehlerhaft gemäß § 125 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2InsO ist eine soziale Auswahl nur dann, wenn ein evidenter, ins Auge springender schwerer Fehler vorliegt und der Interessenausgleich jede Ausgewogenheit vermissen lässt; sind die sozialen Daten Alter, Betriebszugehörigkeit und Unterhaltspflichten im Wesentlichen berücksichtigt worden, kann von einer groben Fehlerhaftigkeit nur in krassen Ausnahmefällen die Rede sein.
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