Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung von Überstunden.
Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, nebst Anträgen, wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.09.2005 (Bl. 76 - 78 d. A.) Bezug genommen.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 - 7 (= Bl. 78 - 81 d. A.) des Urteils vom 13.09.2005 verwiesen.
Gegen das ihm am 27.09.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.10.2005 Berufung eingelegt und diese am 31.10.2005 begründet.
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