LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.01.2006
10 Sa 831/05
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1125/05

Unsubstantiierte Klage auf Überstundenvergütung - Darlegungslast des Klägers

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2006 - Aktenzeichen 10 Sa 831/05

DRsp Nr. 2006/28166

Unsubstantiierte Klage auf Überstundenvergütung - Darlegungslast des Klägers

Der Anspruch auf Überstundenvergütung setzt voraus, dass die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet, gebilligt oder geduldet worden sind, oder jedenfalls zur Erledigung der geschuldeten Arbeiten notwendig waren; das muss der Arbeitnehmer im Prozess eindeutig vortragen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 138 Abs. 1, 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers auf Vergütung von Überstunden.

Zur Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes, nebst Anträgen, wird gem. § 69 Abs. 2 ArbGG auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Ludwigshafen vom 13.09.2005 (Bl. 76 - 78 d. A.) Bezug genommen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Hinsichtlich der maßgeblichen Entscheidungsgründe wird auf die Seiten 4 - 7 (= Bl. 78 - 81 d. A.) des Urteils vom 13.09.2005 verwiesen.

Gegen das ihm am 27.09.2005 zugestellte Urteil hat der Kläger am 12.10.2005 Berufung eingelegt und diese am 31.10.2005 begründet.