LAG Hamm - Urteil vom 15.02.2007
15 Sa 1690/06
Normen:
BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 427 § 444 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hagen - 2 Ca 965/06 - 22.08.2006,

Unsubstantiierte Klage auf Bezahlung von Überstunden

LAG Hamm, Urteil vom 15.02.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 1690/06

DRsp Nr. 2007/9670

Unsubstantiierte Klage auf Bezahlung von Überstunden

1. Ein Arbeitnehmer, der Bezahlung von Überstunden begehrt, hat im Prozess die regelmäßige betriebliche Arbeitszeit, die Anzahl, Lage und Dauer der einzelnen Überstunden darzulegen; hierzu gehört insbesondere auch die Darlegung, inwieweit die Überstunden vom Arbeitgeber angeordnet oder zur Erledigung der ihm obliegenden Arbeiten notwendig waren und ob sie vom Arbeitgeber gebilligt oder geduldet worden sind.2. Die tatsächlichen Voraussetzungen, unter denen die Annahme einer Beweisvereitelung in Betracht kommen kann, liegen ersichtlich nicht vor, wenn der Arbeitnehmer trotz fehlender Unterlagen zur Erfassung der von ihm im Jahre 2002 geleisteten Arbeitszeit in der Lage ist, die angeblich von ihm während des streitbefangenen Zeitraumes erbrachten Arbeitsstunden im Falle ihres Bestreitens durch die Arbeitgeberin durch Vernehmung von Arbeitskollegen als Zeugen oder des Geschäftsführers im Rahmen einer Parteivernehmung unter Beweis zu stellen.

Normenkette:

BGB § 611 Abs. 1 ; ZPO § 427 § 444 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um Vergütungsansprüche des Klägers gegen die Beklagte für die Zeit von Januar 2002 bis Dezember 2002.